Prävention

Entsprechend § 58 und § 59 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn wird zwischen Verhältnis- und Verhaltensprävention unterschieden*. Entsprechend der Verhältnisprävention thematisiert die Fachstelle aktuelle Fragen des Kinderschutzes, führt Kampagnen und Projekte durch und sensibilisiert und informiert die Öffentlichkeit zu aktuellen Themen. Über laufende Kampagnen finden Sie Informationen unter «Kampagnen und Projekte». Im Sinne der Verhaltensprävention werden Aus- und Weiterbildungen für Behörden, Sozialdienste, Institutionen, Schulen und Organisationen organisiert und durchgeführt. Der Auftrag zur Aus- und Weiterbildung wird von Seiten der Leistungsbesteller (Kanton Solothurn und Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG) hohe Priorität zugemessen. Die Fachstelle macht Bildungsangebote und geht auf spezifische Wünsche ein.

 

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§ 58. Verhältnisprävention

Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefährdung oder Notlage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem er
a) Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;
b) soziale Problemlagen thematisiert, darüber informiert und kommuniziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten durchführt;
c) Fachstellen errichtet oder unterstützt.

§ 59. Verhaltensprävention

1 Kanton und Einwohnergemeinden befähigen die Menschen unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder ihres sozialen Status zu einem selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Handeln.
2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Leistungsfeldern die Prävention mit geeigneten Massnahmen, indem sie
a) die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten durch Erstberatung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie durch Massnahmen der Ausbildung und durch Angebote des Trainings stärken;
b) Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthilfe und Begleitung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung zu entziehen oder aus einer sozialen Notlage zu befreien.

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